Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 189 Aufsichtsrat
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/189#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/189#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Vertretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Bei den übrigen Vereinen setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/189#abs-3 (3) Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 4, die §§ 97 bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 111, 112 bis 116 des Aktiengesetzes entsprechend. Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach § 98 Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. Neben § 116 des Aktiengesetzes tritt Absatz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/189#abs-4 (4) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten Handlungen vorgenommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 189 VAG →
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Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 189 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 189 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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